AgbGeneral Terms & Conditions

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER AXUM HANDELS-GES.M.B.H.

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind unmittelbar Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers.

 

2. Angebote und Lieferfristen:

2.1 Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.2 Umfang und Bedingungen des Auftrags richten sich allein nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers.

2.3 Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen ausdrücklich und schriftlich zusagt.

2.4 Verbindliche Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sie sind jedoch gehemmt, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind und der Käufer noch nicht alle Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beschafft, sowie eine vereinbarte Anzahlung noch nicht geleistet hat.

2.5 Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt, unvorhergesehene, außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers liegende Hindernisse oder durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung des Zulieferanten an der Lieferung gehindert, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Für jede Teillieferung kann er Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teillieferung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

2.6 Dem Käufer überlassene Proben und Muster gelten als annähernde unverbindliche Anschauungsstücke für die Qualität.

 

3. Preise und sonstige Angaben:

3.1 Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird bei Inlandsverkauf zu dem jeweils gültigen Mwst. Satz gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer behält sich Preisänderungen vor.

3.2 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der individuellen und schriftlichen Vereinbarung.

3.3 Der Verkäufer ist berechtigt, bei nach Vertragsschluß eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgaben etc. die Preise zu berichtigen.

 

4. Lieferung und Lieferfristen:

4.1 Jede Lieferung- auch die frachtfreie- erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.

4.2 Die sorgfältige Wahl des Versandweges und des Transportmittels bleibt dem Verkäufer überlassen, sofern der Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Bestimmung trifft.

4.3 Vom Käufer gewünschte Mehraufwendungen für Fracht, Transport, Versicherung, Verpackung, sowie Kosten der Selbstabholung gehen zu seinen Lasten.

4.4 Die Lieferung ist mit Meldung der Versandbereitschaft durch den Verkäufer eingehalten, wenn die Ablieferung sich aus den oben angeführten Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert. In diesem Fall geht die Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.5 Unvorhergesehene Leistungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrungen beim Verkäufer oder dessen Vorlieferanten entbinden diesen für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferungspflicht. Entsprechendes gilt, wenn durch einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand an einer rechtzeitigen Lieferung des Kaufgegenstandes gehindert ist. Unabhängig davon ist auch der Verkäufer berechtigt, in Fällen dieser Art vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch Schadenersatz oder sonstige Entschädigungsansprüche für den Käufer begründet werden.

4.6 Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf den im Einzelfall nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 20 % des Rechnungsbetrages der Ware, mit deren Lieferung sich der Verkäufer in Verzug befindet oder deren Lieferung dem Verkäufer unmöglich geworden ist.

 

5.  Mängelrügen und Mängelhaftung:

5.1 Mängelrügen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens binnen zehn Werktagen nach Empfang der Ware, durch den Käufer schriftlich spezifiziert und angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.

5.2 Geringfügige, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Design von einem Muster oder einer Abbildung können nicht beanstandet werden. Handelsübliche Über- bzw. Unterlieferungen behält sich der Verkäufer vor.

5.3 Bei Vorliegen von Mängeln der Lieferung oder Leistung hat der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß des Rechts des Käufers, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, das Recht

a. zur Nachbesserung,

b. zur spesenfreien Ersatzlieferung soweit sie innerhalb des für seinen Geschäftsbetrieb üblichen und maßgeblichen Einzugsbereichs zu erfolgen hat,

c. dem Käufer den Minderwert zu vergüten.

5.4 Rücklieferungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Sollte im begründeten Fall (z. B. Fehllieferung) eine solche gewünscht werden und liegt dem Käufer unsere vorherige Einwilligung hierfür vor, so kann die Rücklieferung nur dann akzeptiert werden, wenn sie billigst und an die Anschrift unseres Lagers abgefertigt wird. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf besondere Bestellung des Käufers beschaffte Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ist ausgeschlossen.

 

6. Schadenersatz:

6.1 Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer vorliegen. Bei grober Fahrlässigkeit ist bei Geschäften mit Kaufleuten die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6.2 Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss (Beratung u. a.) und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen.

6.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Handhabung, Verwendung, natürliche Abnützung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Pflege und Behandlung entstanden ist.

6.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

 

7. Zahlungen:

7.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis ohne jeglichen Abzug zu zahlen.

7.2 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

7.3 Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.

7.4 Die dem Verkäufer zustehenden Zahlungen können grundsätzlich mit befreiender Wirkung auf die Konten des Verkäufers bei den angegebenen Geldinstituten unter Bezeichnung des konkreten Auftrags erfolgen.

7.5 Bis zur Einlösung hingenommener Schecks oder Wechsels oder der Zahlung aus Forderungsabtretungen bleibt die Forderung des Verkäufers und deren Fälligkeit unberührt.

7.6 Beauftragte des Verkäufers sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

7.7 Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich, aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen und bis zur Einlösung  von Wechseln und Schecks und zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für Saldoforderungen des Verkäufers.

8.2 Zahlungen – auch Scheckzahlungen-, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verkäufers bestehen bleibt.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

9.1 Ausschließlicher Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Innsbruck/Österreich.

9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, auch für Wechsel- und Schecklagen, ist das Landes- als Handelsgericht Innsbruck/Österreich.

9.3 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluß des Haager Kaufrechtsabkommens.

 

10. Sonstiges:

10.1 Die vorstehenden Bedingungen und der Vertrag bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in ihren übrigen Teilen rechtsverbindlich.